Weitere Informationen zum Abgasskandal

OLG Köln Urteile

vom 12.03.2020 AZ 18 U 129/19

und 25.03.2020 AZ 16 U 177/19

spricht deliktische Zinsen zu.

 

Vor dem OLG Köln wurde die VW AG in zwei Verfahren nicht nur zur Rücknahme der vom Abgasskandal betroffenen PKW und Rückzahlung des Kaufpreises jeweils abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verurteilt - die Kläger erhalten beide zusätzlich noch sogenannte "deliktische Zinsen" (OLG Köln Urteile vom 12.03.2020 und 25.03.2020, Az. 18 U 129/19 und 16 U 177/19).

Deliktische Zinsen sind 4 % aus dem Kaufpreis bis zur Geltendmachung des Anspruchs.

Beispiel:

Kauf PKW am 20.10.2010 für 15.000,00 €.

Ansprüche gegen VW am 20.10.2018 geltend gemacht.

Ergibt einen Betrag von 4.801,65 € den Sie zusätzlich zum Kaufpreis evtl. abzgl. einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer erhalten.

In beiden Fällen bejahte das OLG Köln eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Käufer durch die VW AG:

Für das OLG Köln ist klar, das andere Gründe für den Einsatz der Software zur Motorsteuerung als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung seien nicht erkennbar. Insbesondere erschließe es sich nicht, warum Volkswagen trotz des Risikos des Verlustes der Zulassung für den Motorentyp EA189 sowie strafrechtlicher Verfolgung eine solche Software in ihren Motoren installiert haben sollte, ohne dass man sich hiervon einen besonderen Nutzen versprochen hätte. Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle sowie der potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei dieses Verhalten auch als besonders verwerflich anzusehen

OLG München Beschluss v. 23.03.2017 – 3 U 4316/16: ENTSCHEIDUNG ZUGUNSTEN DER AUTOBESITZER!

 

Das OLG München hat im Rahmen einer Kostenentscheidung Stellung genommen:

 

Es kommt zu dem Eregbnis, dass

 

1. Ein erheblicher Mangel vorliegt

2. Eine Frist von über 12 Monaten unangemessen ist, anderfalls würde damit ein "Dauerschuldverhältnis" begründet werden

3. Der Vortrag der VW-AG, man würde den Mangel aus "Kulanz" beseitigen perplex ist, andernfalls, wenn dieser Vortrag zutreffen würde, dies den Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) gegen das Management des VW-Konzerns begründen würde

 

Die Entscheidung können Sie hier runterladen.

Landgericht Stuttgart erlässt wegweisenden Vorlagebeschluss zwecks Einleitung eines Musterverfahrens gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) (28.02.2017 Az 22 AR 1/17 Kap)

 

Betroffene Fahrzeugbesitzer können sich über den Beschluss aus Stuttgart freuen:

 

„Mit der Aufdeckung des serienweisen Einbaus nicht gesetzeskonformer Motorsteuerungssoftware besteht für die Verbraucher ein erhebliches Risiko für den Fortbestand der Betriebserlaubnis“, schreibt Richter Dr. Fabian Reuschle. „Damit steht der Rechtsverstoß der Volkswagen AG bei der Erfüllung von gesetzgeberischen Umweltstandards als eingetretene Tatsache fest" und zwar sowohl auf dem „US-amerikanischen Markt“ wie auch dem „europäischen Binnenmarkt" (Rz. 160 des Vorlagenbeschluss 28.02.2017 Az 22 AR 1/17 Kap ).

 

Jetzt wird es eng für den VW-Konzern:

 

LG Hildesheim (AZ 3 O 139/16) entscheidet zugunsten eines Käufer gegen die VW AG als Hersteller:

 

"Keinesfalls könne das Vorgehen der Beklagten als „Kavaliersdelikt“ oder als „lässliche Sünde“ angesehen werden.  Es handele sich um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Die Beklagte habe mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollen."

 

Die Pressemitteilung: 

 

Pressemitteilung LG Hildesheim
LG Hildesheim Pressemitteilung 17.01.201[...]
PDF-Dokument [119.2 KB]

 

Das vollständige Urteil:

 

Urteil LG Hildesheim 17.01.2017 gegen VW AG
Urteil_vom_17.01.2017_gg._Volkswagen_AG_[...]
PDF-Dokument [164.8 KB]

NEWS:   US-Anklageschrift gegen VW-Manager:    

     

 "Der Plan, genehmigt von den VW-Managern, ordnete an, dass VW-Mitarbeiter

weiterhin die illegale Abschaltvorrichtung vor den US-Behörden verheimlichen sollten."  

 

Hier finden Sie die vollständige US-Anklageschrift gegen Oliver Schmidt. 

 14.09.2016 LG Krefeld (Az: 2 O 72/16 und 2 O 83/16) Aktenzeichen anlicken zum Abruf des volltändigen Urteils

 

Das Landgericht Krefeld (Az: 2 O 72/16 und 2 O 83/16) hat im VW-Abgasskandal ein Krefelder Autohaus dazu verurteilt, zwei Audis mit der sog. "Schummel-Software" zurückzunehmen. Bei den Abgas-Manipulationen handele es sich um einen erheblichen Mangel, und eine Nachbesserung durch Software-Update sei für die Käufer nicht zumutbar,  so das Gericht.

 

Auch nach einer Nachrüstung durch VW bleibe nämlich ein "berechtigter Mangelverdacht", heißt es in dem Urteil. Der Zweifel an einer erfolgreichen Nachrüstung gründe unter anderem darauf, dass günstige Stickoxidwerte bekanntermaßen technisch in einem "Zielkonflikt" mit geringen Kohlendioxidwerten stünden, erklärte das Gericht. Kunden müssten nicht hinnehmen, wenn Verbesserungen der Stickoxidwerte möglicherweise durch andere Mängel wie höhere CO2-Werte erkauft werden. Dazu habe das Gericht keine konkreten technischen Gutachten eingeholt, erläuterte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage. Ein "berechtigter Verdacht" reiche aber für die Unzumutbarkeit bereits aus.

 

Das Gericht argumentierte außerdem, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts der beiden Kunden vom Kaufvertrag Anfang 2016 noch gar nicht klar gewesen sei, ob und wann das Kraftfahrt-Bundesamt die Nachrüstungs-Software für die entsprechenden Wagen freigeben würde. Käufer müssten es auch nicht hinnehmen, dass mit den VW-Konzernen ausgerechnet diejenigen, die die "arglistige Täuschung" begangen haben, nun den Mangel beseitigen wollten.

 

Damit geht das Gericht nicht nur vom Vorliegen eines erheblichen Mangels aus, sondern auch dass ein Nacherfüllungsbegehren entbehrlich ist, da die Nacherfüllung unzumutbar sei. Ein Minderungsrecht scheidet nach Auffassung des Gericht als Alternative aus.

Das Gericht hat deutlich ausgesprochen: Es ist niemanden zuzumuten, dem Betrüger das Fahrzeug zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

Erfreulicherweise hat das Gericht zudem darauf hingewiesen, dass die Entscheidung von sämtlichen Zivilkammern des Landgerichts Krefeld  mitgetragen wird.

Damit liegt das Landgericht Krefeld ebenfalls auf der gleichen Rechtsprechungslinie wie das von uns erstrittene erste Urteil eines Autobesitzers gegen einen Autohändler im sog.  VW Abgasskandal am Landgericht München I (Az. 23 O 23303/15),  sowie die weiteren landgerichtlichen Urteile LG Lüneburg und LG Oldenburg.

06.09.2016 LG Oldenburger (Az. 16 O 790/16)

Das Landgericht Oldenburger hat Anfang des Monats ein Urteil verkündet, wonach der Autohändler verpflichtet wird, ein vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug, zurück zunehmen und den Kaufpreis zu erstatten (Az. 16 O 790/16). Der Kläger hatte das Fahrzeug im Frühjahr 2014 erworben.

 

Nachdem dem Kläger ein zu hoher Kraftstoffverbrauch aufgefallen war und er das Nichteinhalten der Abgasnorm „Euro 5“ moniert hatte, stellte sich heraus, dass der Wagen mit unzulässiger Software ausgestattet worden war. Der beklagte Autohändler weigerte sich, das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Jetzt entschied das Landgericht Oldenburg, dass das beklagte Autohaus das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss – abzüglich einer Summe für die Abnutzung durch die seither gefahrenen Kilometer. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der „Schummel-Software“ einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar.

Zur Begründung heißt es im Urteil, dass der Käufer eines Neufahrzeugs davon ausgehen dürfe, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht lediglich durch entsprechende Programmierung der Motorsteuerung, die den Prüfstandlauf erkennt, eingehalten werden.

Der Mangel, heißt es in dem Urteil weiter, resultiere damit nicht etwa daraus, dass die Prüfstand-Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern vielmehr daraus, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund manipulierter Software einhalte.

Auch stelle es einen Sachmangel dar, dass das Fahrzeug nun einem Software-Update unterzogen werden müsse, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

23.09.2016 Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz (Az. 1 C 90/16) Herabsetzung des Kaufpreises eines geleasten PKW der mit dem Motor EA 189 versehen ist.

29.09.2016:  LG Dortmund entscheidet zugunsten eines Betroffen (AZ 25 O 49/16)

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

12.10.2016: "Hausgericht" LG Braunschweig entscheidet zugunsten eines Betroffen (AZ 4 O 202/16)

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

18.10.2016:  LG Hagen entscheidet zugunsten eines Betroffen (AZ 3 O 66/16)

20.10.2016:  LG Frankfurt entscheidet zugunsten eines Betroffen (AZ 2-23 O 149/16)

15.11.2016:  LG München II entscheidet zugunsten eines Betroffen (AZ 12 O 146/16) 

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